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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortung" der belangten Behörde aufgrund ihres Inhaltes zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rn. 29, mwN).Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortung" der belangten Behörde aufgrund ihres Inhaltes zurückzuweisen war vergleiche etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rn. 29, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060148.L03Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026