RS Vwgh 2025/12/9 Ra 2024/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2025
beobachten
merken

Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
LStG Slbg 1972 §8
Statut Salzburg 1966 §1 Abs4
Statut Salzburg 1966 §33 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die "Stadtgemeinde Salzburg" gemäß § 1 Abs. 4 Salzburger Stadtrecht 1966 als Trägerin von Privatrechten im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung eines wesentlichen Umbaus einer Straße als Straßenverwalterin tätig. Demnach sind die Vertretungsregelungen nicht nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu beurteilen, sondern (gemäß § 33 Abs. 4 Salzburger Stadtrecht 1966) nach der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg. Nach deren § 8 werden der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen, soweit sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten, durch den Magistratsdirektor und die Abteilungsvorstände vertreten. Die Fertigungsklausel der vorliegenden Revision "Für die Stadtgemeinde Salzurg: Für den Bürgermeister: Der Magistratsdirektor" erweckt somit keine Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis.Im vorliegenden Fall wurde die "Stadtgemeinde Salzburg" gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Salzburger Stadtrecht 1966 als Trägerin von Privatrechten im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung eines wesentlichen Umbaus einer Straße als Straßenverwalterin tätig. Demnach sind die Vertretungsregelungen nicht nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu beurteilen, sondern (gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Salzburger Stadtrecht 1966) nach der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg. Nach deren Paragraph 8, werden der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen, soweit sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten, durch den Magistratsdirektor und die Abteilungsvorstände vertreten. Die Fertigungsklausel der vorliegenden Revision "Für die Stadtgemeinde Salzurg: Für den Bürgermeister: Der Magistratsdirektor" erweckt somit keine Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060148.L01

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten