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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §33 Abs3Rechtssatz
Die Familienbeihilfe wird (ebenso wie der Kinderabsetzbetrag) nicht mit Bescheid zuerkannt (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Nach § 13 zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung) (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Es ergeht lediglich eine Mitteilung (§ 12 FLAG 1967), die nicht rechtskraftfähig ist (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/15/0068). Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheids (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Auch aus § 8 FLAG 1967 ergibt sich nichts anderes.Die Familienbeihilfe wird (ebenso wie der Kinderabsetzbetrag) nicht mit Bescheid zuerkannt vergleiche VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung) vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Es ergeht lediglich eine Mitteilung (Paragraph 12, FLAG 1967), die nicht rechtskraftfähig ist vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/15/0068). Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheids vergleiche VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012). Auch aus Paragraph 8, FLAG 1967 ergibt sich nichts anderes.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160088.L01Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026