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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten schadet nicht, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist. Die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215, mwN).Die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten schadet nicht, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist. Die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060209.L01Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026