RS Vwgh 2025/12/10 Ra 2025/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VStG §24
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0141 E 24. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar können nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines VwG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).Zwar können nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines VwG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020195.L01

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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