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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Das Zulässigkeitsvorbringen, es liege "eine Ungleichbehandlung" vor, wenn für die Einbringung einer Beschwerde per E-Mail andere Fristen gelten würden als für die Einbringung einer Beschwerde per Webformular, ist nicht zielführend: Wird vom Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, der ein firstgebundenes Anbringen an die Behörde herantragen will, eine bestimmte Übermittlungsmodalität gewählt, hat er die dafür geltenden Bedingungen einzuhalten, ohne dass es darauf ankäme, dass für andere Übermittlungsmodalitäten gegebenenfalls andere Bedingungen gelten. Soweit mit diesem Vorbringen versucht wird, eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu behaupten, ist auf Art. 133 Abs. 5 B-VG zu verweisen.Das Zulässigkeitsvorbringen, es liege "eine Ungleichbehandlung" vor, wenn für die Einbringung einer Beschwerde per E-Mail andere Fristen gelten würden als für die Einbringung einer Beschwerde per Webformular, ist nicht zielführend: Wird vom Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, der ein firstgebundenes Anbringen an die Behörde herantragen will, eine bestimmte Übermittlungsmodalität gewählt, hat er die dafür geltenden Bedingungen einzuhalten, ohne dass es darauf ankäme, dass für andere Übermittlungsmodalitäten gegebenenfalls andere Bedingungen gelten. Soweit mit diesem Vorbringen versucht wird, eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu behaupten, ist auf Artikel 133, Absatz 5, B-VG zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110153.L01Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026