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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0162 B 19. Oktober 2022 RS 1 (hier ohne die Wortfolge "bzw. einer Belehrung über den Einspruch (§ 48 Z 7 VStG)")Stammrechtssatz
Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (§ 48 Z 7 VStG) ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg - insbesondere auch mit E-Mail - eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (Paragraph 48, Ziffer 7, VStG) ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110153.L02Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026