RS Vwgh 2025/12/10 Ra 2023/02/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17
VStG §19 Abs2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige

Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur

Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis

umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in

der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest

in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches

Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß

intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat

(Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu

§ 34 StGB).Paragraph 34, StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020159.L04

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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