RS Vwgh 2025/12/10 Ra 2023/02/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0098 B 19. Juni 2019 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine überlange Verfahrensdauer ist als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0085).Eine überlange Verfahrensdauer ist als Grund für die Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG in Anschlag zu bringen. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020159.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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