Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/10/0008 B 20. Mai 2015 RS 1 (hier ohne Angabe der Fassung)Stammrechtssatz
§ 33 Abs. 1 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. B 12. August 2014, Ro 2014/06/0049).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. römisch eins Nr. 33, ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche B 12. August 2014, Ro 2014/06/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210048.L01Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026