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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/09/0048 B 21. August 2024 RS 1Stammrechtssatz
Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines (der Bewilligungspflicht unterworfenen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit; der vertraglichen Bezeichnung dieser Tätigkeit durch die Vertragsparteien bzw. wie die Beziehung zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu qualifizieren ist, kommt hingegen keine Bedeutung zu.Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines (der Bewilligungspflicht unterworfenen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit; der vertraglichen Bezeichnung dieser Tätigkeit durch die Vertragsparteien bzw. wie die Beziehung zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu qualifizieren ist, kommt hingegen keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090036.L02Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026