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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/05/0001 E 7. Oktober 2021 RS 3 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Bei einem Verwaltungsstrafverfahren ist § 1 Abs. 1 VStG zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003, 0004).Bei einem Verwaltungsstrafverfahren ist Paragraph eins, Absatz eins, VStG zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003, 0004).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L02Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026