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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Die "kriminelle Organisation" (§ 278a StGB) stellt jedenfalls eine "kriminelle Verbindung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 SPG dar, die "kriminelle Vereinigung" (§ 278 StGB) und deren qualifizierte Ausprägung, die "terroristische Vereinigung" (§ 278b) dann, wenn sie darauf ausgerichtet sind, nicht nur eine, sondern mehrere in § 278 Abs. 2 StGB aufgezählte Verbrechen auszuführen bzw. gemäß § 278b Abs. 3 StGB mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) auszuführen oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) zu betreiben. Während § 16 Abs. 1 Z 2 SPG für die kriminelle Verbindung (noch) den Vorsatz verlangt, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehren, reicht es für die Verwirklichung des § 278 StGB und § 278b StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, (bereits) aus, dass die Vereinigung darauf ausgerichtet ist, (nur) ein einziges Verbrechen auszuführen (vgl. so zu § 278 StGB OGH 17.2.2005, 12 Os 7/05d). Diese Fälle sind daher von § 16 Abs. 1 Z 2 SPG nicht erfasst. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 278, § 278a oder § 278b StGB in dieser Form bildet neben dem "gefährlichen Angriff" (§ 16 Abs. 1 Z 1 SPG) eine Form des Bestehens einer allgemeinen Gefahr iSd § 16 Abs. 1 Z 2 SPG; von der Definition des "gefährlichen Angriffs" sind derartige Straftaten explizit ausgenommen (§ 16 Abs. 2 Z 1 SPG).Die "kriminelle Organisation" (Paragraph 278 a, StGB) stellt jedenfalls eine "kriminelle Verbindung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG dar, die "kriminelle Vereinigung" (Paragraph 278, StGB) und deren qualifizierte Ausprägung, die "terroristische Vereinigung" (Paragraph 278 b,) dann, wenn sie darauf ausgerichtet sind, nicht nur eine, sondern mehrere in Paragraph 278, Absatz 2, StGB aufgezählte Verbrechen auszuführen bzw. gemäß Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) auszuführen oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) zu betreiben. Während Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG für die kriminelle Verbindung (noch) den Vorsatz verlangt, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehren, reicht es für die Verwirklichung des Paragraph 278, StGB und Paragraph 278 b, StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, (bereits) aus, dass die Vereinigung darauf ausgerichtet ist, (nur) ein einziges Verbrechen auszuführen vergleiche so zu Paragraph 278, StGB OGH 17.2.2005, 12 Os 7/05d). Diese Fälle sind daher von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG nicht erfasst. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach Paragraph 278,, Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB in dieser Form bildet neben dem "gefährlichen Angriff" (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SPG) eine Form des Bestehens einer allgemeinen Gefahr iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SPG; von der Definition des "gefährlichen Angriffs" sind derartige Straftaten explizit ausgenommen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L11Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026