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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Durch die gesonderte Legaldefinition der "kriminellen Verbindung" im SPG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um eine der gerichtlich strafbaren Vereinigungen/Organisationen - im Sinne der §§ 278, 278a oder 278b StGB (bzw. der §§ 129, 129a dt StGB) - handeln muss. Die Definition der "kriminellen Verbindung" dient nämlich dem Zweck, bei der Gefahrenabwehr gesetzlich eine differenzierte Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden vorsehen zu können. Die Bekämpfung krimineller Verbindungen soll vorrangig im Wege der Gefahrenerforschung, namentlich der Informationssammlung (vgl. §§ 53 ff SPG) erfolgen.Durch die gesonderte Legaldefinition der "kriminellen Verbindung" im SPG wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um eine der gerichtlich strafbaren Vereinigungen/Organisationen - im Sinne der Paragraphen 278, 278 a, oder 278b StGB (bzw. der Paragraphen 129, 129 a, dt StGB) - handeln muss. Die Definition der "kriminellen Verbindung" dient nämlich dem Zweck, bei der Gefahrenabwehr gesetzlich eine differenzierte Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden vorsehen zu können. Die Bekämpfung krimineller Verbindungen soll vorrangig im Wege der Gefahrenerforschung, namentlich der Informationssammlung vergleiche Paragraphen 53, ff SPG) erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L10Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026