Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat die sachliche Rechtfertigung der mit dem EKBSG vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung bejaht (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 33 ff) und dazu insbesondere ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass der Gleichheitsgrundsatz erfordern würde, anstelle von Überschusserlösen erzielte Übergewinne zu belasten, unterschiedliche Obergrenzen festzulegen, generell eine höhere Obergrenze vorzusehen, verbundene Unternehmen anders zu behandeln oder andere am Energiemarkt tätige Akteure (insbesondere Stromhändler und Fernwärmeversorger) in die Abgabepflicht einzubeziehen (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 44 ff).Der VfGH hat die sachliche Rechtfertigung der mit dem EKBSG vom Gesetzgeber getroffenen Belastungsentscheidung bejaht vergleiche VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 33 ff) und dazu insbesondere ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, dass der Gleichheitsgrundsatz erfordern würde, anstelle von Überschusserlösen erzielte Übergewinne zu belasten, unterschiedliche Obergrenzen festzulegen, generell eine höhere Obergrenze vorzusehen, verbundene Unternehmen anders zu behandeln oder andere am Energiemarkt tätige Akteure (insbesondere Stromhändler und Fernwärmeversorger) in die Abgabepflicht einzubeziehen vergleiche VfGH 11.12.2024, E 1757/2024, Rz 44 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160009.J08Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026