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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif kann alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der VwGH sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).Fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif kann alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen vergleiche VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016; 30.4.2025, Ro 2024/16/0001, jeweils mwN). Andernfalls wäre der VwGH sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160002.J01Im RIS seit
14.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026