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66 SozialversicherungNorm
ASVG §18a Abs1 idF 2015/I/002Rechtssatz
Zwar war es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben.Zwar war es bei Erlassung des SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080090.L02Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026