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32 SteuerrechtNorm
AbgÄG 02te 2014Rechtssatz
Aus § 41 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der "Arbeitslöhne" - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 - fest, wobei aus § 43 Abs. 2 FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß § 43 Abs. 2 FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 ident ist (§ 122 Abs. 8 WKG).Aus Paragraph 41, Absatz eins, FLAG 1967 ergibt sich, dass Dienstgeber in Bezug auf ihre Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag schulden. Paragraph 41, Absatz 3, FLAG 1967 legt als Beitragsgrundlage die Summe der "Arbeitslöhne" - dazu gehören jedenfalls die Bezüge nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b EStG 1988 - fest, wobei aus Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 abzuleiten ist, dass die Beitragsschuld (nur) in Bezug auf jene Arbeitslöhne besteht, die dem Grunde nach für den Lohnsteuerabzug in Betracht kommen. Gemäß der durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 erstreckt sich die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nunmehr auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen von dritter Seite geleistet werden. Dies hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, FLAG 1967 auch eine entsprechende Beitragsschuld zur Folge und gilt auch für die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, weil dessen Bemessungsgrundlage mit der Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FLAG 1967 ident ist (Paragraph 122, Absatz 8, WKG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150044.L02Im RIS seit
08.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026