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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Stellt man die Voraussetzungen der Invalidität und der Berufsunfähigkeit den Kriterien der Zumutbarkeit von Beschäftigungen nach § 9 AlVG gegenüber, können - selbst wenn kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (mehr) besteht - Fälle vorkommen, in denen Arbeitssuchende nicht invalid oder berufsunfähig sind, dennoch aber keine (offenen oder besetzten) Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden sind, die ihnen nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften zumutbar sind. Das ist - auch wenn keine anderweitige Inanspruchnahme (etwa durch Obsorgepflichten) besteht - insbesondere etwa bei Arbeitssuchenden möglich, die einerseits trotz eines stark eingeschränkten Leistungskalküls noch auf einen oder einzelne am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungsberufe verwiesen werden können, sodass sie nicht invalid oder berufsunfähig sind, die andererseits jedoch von ihrem entlegenen Wohnort keine am Arbeitsmarkt vorkommenden (offenen oder besetzten) Stellen in angemessener Zeit im Sinn von § 9 Abs. 2 AlVG erreichen können, die ihnen nach ihnen körperlichen Fähigkeiten zumutbar sind. Diese Problematik kann sich umso mehr bei Personen stellen, bei denen in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft durch einen Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG das Feld der zumutbaren Tätigkeiten (noch weiter) eingeschränkt ist. Dazu, dass trotz Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVG keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann es etwa auch in Fällen kommen, in denen Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur deshalb nicht besteht, weil die gesundheitlich eingeschränkte arbeitssuchende Person ihren erlernten Beruf noch ausüben kann, obwohl tatsächlich nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze in diesem Beruf vorhanden sind.Stellt man die Voraussetzungen der Invalidität und der Berufsunfähigkeit den Kriterien der Zumutbarkeit von Beschäftigungen nach Paragraph 9, AlVG gegenüber, können - selbst wenn kein Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG (mehr) besteht - Fälle vorkommen, in denen Arbeitssuchende nicht invalid oder berufsunfähig sind, dennoch aber keine (offenen oder besetzten) Stellen am Arbeitsmarkt vorhanden sind, die ihnen nach den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften zumutbar sind. Das ist - auch wenn keine anderweitige Inanspruchnahme (etwa durch Obsorgepflichten) besteht - insbesondere etwa bei Arbeitssuchenden möglich, die einerseits trotz eines stark eingeschränkten Leistungskalküls noch auf einen oder einzelne am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausreichend vorkommende Verweisungsberufe verwiesen werden können, sodass sie nicht invalid oder berufsunfähig sind, die andererseits jedoch von ihrem entlegenen Wohnort keine am Arbeitsmarkt vorkommenden (offenen oder besetzten) Stellen in angemessener Zeit im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erreichen können, die ihnen nach ihnen körperlichen Fähigkeiten zumutbar sind. Diese Problematik kann sich umso mehr bei Personen stellen, bei denen in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft durch einen Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG das Feld der zumutbaren Tätigkeiten (noch weiter) eingeschränkt ist. Dazu, dass trotz Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann es etwa auch in Fällen kommen, in denen Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur deshalb nicht besteht, weil die gesundheitlich eingeschränkte arbeitssuchende Person ihren erlernten Beruf noch ausüben kann, obwohl tatsächlich nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze in diesem Beruf vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L15Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026