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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung setzt im Allgemeinen dann ein, wenn - mangels Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG - keine Absicherung durch die Pensionsversicherung besteht. Im Einklang damit wird im Gegenzug in der ständigen Judikatur des OGH betont, dass zur Beurteilung des Vorliegens von Invalidität und Berufsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeitsstelle finden werde, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung bestehe (etwa OGH 24.2.2015, 10 ObS 155/14p; sowie RIS-Justiz RS0084833, RS0084863, RS0084720).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L11Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026