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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0050 E 10. Mai 1994 VwSlg 6891 F/1994 RS 3 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlaßt sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlaßt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (Hinweis E 8.3.1994, 91/14/0151, 0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022130033.L01Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026