Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0328 B 2. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070096.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026