RS Vwgh 2025/12/17 Ro 2025/04/0018

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4
LVergRG Bgld 2006 §8 Abs1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn. 19). Die einstweilige Verfügung, die im ersten Rechtsgang erlassen wurde, ist mit der Entscheidung, die das Nachprüfungsverfahren auf verwaltungsgerichtlicher Ebene zunächst rechtskräftig beendete, zwar ex lege - endgültig - außer Kraft getreten; die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag steht jedoch nach ihrer Aufhebung durch den VwGH der Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem eben Gesagten als nicht erlassen anzusehen ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des VwG durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, Rn. 19). Die einstweilige Verfügung, die im ersten Rechtsgang erlassen wurde, ist mit der Entscheidung, die das Nachprüfungsverfahren auf verwaltungsgerichtlicher Ebene zunächst rechtskräftig beendete, zwar ex lege - endgültig - außer Kraft getreten; die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag steht jedoch nach ihrer Aufhebung durch den VwGH der Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nach dem eben Gesagten als nicht erlassen anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040018.J11

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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