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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/04/0310 E 17. Dezember 2025 RS 6Stammrechtssatz
Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das VwG zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN).Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das VwG zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040012.J05Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026