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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/08/0018 B 2. Oktober 2024 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt (vgl. VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).Im Fall der Berufung auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, ist weitere Voraussetzung, dass der Revisionswerber der vom VwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024040012.J01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026