TE Vwgh Beschluss 1994/6/3 AW 94/07/0013

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Veröffentlicht am 03.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H und der I H in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1993, Zl. WA-102577/1/Ro/S, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Pumpversuches (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches erteilt. Dieser Pumpversuch soll dazu dienen, festzustellen, ob eine von der mitbeteiligten Partei beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1440 ohne Eingriff in fremde Rechte erteilt werden kann.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie machten geltend, der bewilligte Pumpversuch sei mangelhaft; im Falle eines positiven Ergebnisses dieses Pumpversuches sei mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage zu rechnen. Es bestehe jedoch begründete Sorge, daß für den Fall der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage schwere Beeinträchtigungen des Grundwassers bzw. des Grundwasserspiegels zu befürchten seien.

Die mitbeteiligte Partei hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, in Auflage 9 des Bescheides, mit dem der Pumpversuch bewilligt worden sei, sei ausdrücklich vorgesehen, daß bei Auftreten einer qualitativen oder quantitativen Verschlechterung eines beweisgesicherten Brunnens der Pumpversuch sofort abzubrechen sei. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage werde mit der Erteilung der Bewilligung für den Pumpversuch vorgegriffen, sei unbegründet. Rechtlich handle es sich hiebei um zwei selbständige Bewilligungen, wobei keine von der anderen abhängig sei.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführer befürchten, im Falle eines positiven Ergebnisses des von ihnen als unzulänglich angesehenen Pumpversuches käme es zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage und aus der Realisierung dieses Projektes resultierten Beeinträchtigungen des Grundwassers und damit ihres Brunnens. Damit machen sie aber in Wahrheit nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der aus der Durchführung des Pumpversuches resultieren könnte, sondern erst einen allfälligen Nachteil aus der Realsierung der Wasserversorgungsanlage. Gegen die allfällige Erteilung der Bewilligung für diese Anlage stehen ihnen aber alle Rechtsmittel zur Verfügung. Ein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Durchführung des Pumpversuches ist daher nicht zu erkennen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen war.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994070013.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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