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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0182 B 29. August 2024 RS 3Stammrechtssatz
Ob der Spruch ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 13.7.2022, Ra 2020/11/0016). Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020107.L06Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026