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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0059 B 6. Juni 1991 RS 1 (Hier mit der Ergänzung, dass sich auch ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung erübrigt.)Stammrechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben, wenn
dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten
Wiederaufnahmsgründe geltend macht noch Angaben iSd
§ 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses
Antrages offenkundig, so erübrigte sich auch eine Behebung
der ihm anhaftenden Formgebrechen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025160001.X05Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026