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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239aRechtssatz
Eine Gutschrift kann von einer Rückzahlungssperre nach § 239a BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der "Nichtverbuchung" am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen. Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf § 239a BAO nicht verhindert werden.Eine Gutschrift kann von einer Rückzahlungssperre nach Paragraph 239 a, BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der "Nichtverbuchung" am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen. Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf Paragraph 239 a, BAO nicht verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J09Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026