RS Vwgh 2025/12/18 Ro 2024/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239a
  1. BAO § 239a heute
  2. BAO § 239a gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Eine Gutschrift kann von einer Rückzahlungssperre nach § 239a BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der "Nichtverbuchung" am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen. Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf § 239a BAO nicht verhindert werden.Eine Gutschrift kann von einer Rückzahlungssperre nach Paragraph 239 a, BAO erst dann betroffen sein, wenn sie das Resultat einer Abgabenfestsetzung ist; über die Rückzahlungssperre im Wege der "Nichtverbuchung" am Abgabenkonto ist sodann mittels gesonderten Bescheides abzusprechen. Die Berücksichtigung eines Vergütungsanspruches im Rahmen einer Abgabenfestsetzung kann daher unter Berufung auf Paragraph 239 a, BAO nicht verhindert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J09

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten