RS Vwgh 2025/12/18 Ro 2024/15/0031

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §6 Abs7 idF 2014/I/013
NoVAG 1991 §6 Abs9 idF 2025/I/026
VwRallg
  1. NoVAG 1991 § 6 heute
  2. NoVAG 1991 § 6 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  3. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. NoVAG 1991 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.03.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. NoVAG 1991 § 6 gültig von 18.06.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. NoVAG 1991 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. NoVAG 1991 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. NoVAG 1991 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993
  1. NoVAG 1991 § 6 heute
  2. NoVAG 1991 § 6 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  3. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. NoVAG 1991 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.03.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. NoVAG 1991 § 6 gültig von 18.06.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. NoVAG 1991 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. NoVAG 1991 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. NoVAG 1991 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. NoVAG 1991 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

Rechtssatz

In Bezug auf Leasinggeschäfte ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG der Leasinggeber der Erwerber. Damit ist aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des "unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes" die Person des "Erwerbers" ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen. Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 6 Abs. 7 zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem "Wechsel" des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen "Erwerber" im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist.In Bezug auf Leasinggeschäfte ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG der Leasinggeber der Erwerber. Damit ist aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des "unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes" die Person des "Erwerbers" ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen. Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph 6, Absatz 7, zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem "Wechsel" des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen "Erwerber" im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J08

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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