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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NoVAG 1991 §4 Z1aRechtssatz
Wenn in § 6 Abs. 7 NoVAG der Begriff des "Erwerbers" verwendet wird, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diesem Begriff dasselbe Verständnis wie in § 4 Z 1a NoVAG zuzumessen ist. Erwerber ist daher jemand, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt.Wenn in Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG der Begriff des "Erwerbers" verwendet wird, ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diesem Begriff dasselbe Verständnis wie in Paragraph 4, Ziffer eins a, NoVAG zuzumessen ist. Erwerber ist daher jemand, der die Verfügungsmacht über ein Fahrzeug erlangt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026