RS Vwgh 2025/12/18 Ro 2024/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs1
VwRallg
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre (vgl. nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn.Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen vergleiche VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre vergleiche nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J06

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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