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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §3 Abs1Rechtssatz
Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre (vgl. nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn.Ein Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn muss die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangen vergleiche VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078). Beim Leasing ist daher entscheidend, ob der Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Leasinggut erlangt vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nichtausübung einer eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft wäre. Das ist etwa der Fall, wenn eine anderweitige Verwendung des Mietobjektes nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre vergleiche nochmals VwGH 30.4.2019, Ra 2017/15/0071 mwN). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Gebrauchsüberlassung und damit keine Lieferung vor. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nicht Erwerber im umsatzsteuerlichen Sinn.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J06Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026