Index
E6JNorm
NoVAG 1991 §6 Abs7 idF 2014/I/013Rechtssatz
Bei der Lieferung von Neufahrzeugen werden NoVA und Umsatzsteuer nebeneinander auf Basis des Nettoentgeltes bemessen. Allerdings gibt es Konstellationen, in denen der Abnehmer das Fahrzeug von einem Unternehmer erwirbt, der die NoVA auf Grund der bereits eingetretenen NoVA-Pflicht entrichtet hat und diese dem Abnehmer weiterverrechnet. Hier setzt die Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG (nunmehr § 6 Abs. 9 NoVAG) an. Durch die Gewährung eines Vergütungsanspruches in Höhe von 16,67 % soll die NoVA-Belastung derart reduziert werden, dass es - auch bei rechnerischer Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - wirtschaftlich zu keiner Mehrbelastung des Abnehmers kommt.Bei der Lieferung von Neufahrzeugen werden NoVA und Umsatzsteuer nebeneinander auf Basis des Nettoentgeltes bemessen. Allerdings gibt es Konstellationen, in denen der Abnehmer das Fahrzeug von einem Unternehmer erwirbt, der die NoVA auf Grund der bereits eingetretenen NoVA-Pflicht entrichtet hat und diese dem Abnehmer weiterverrechnet. Hier setzt die Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG (nunmehr Paragraph 6, Absatz 9, NoVAG) an. Durch die Gewährung eines Vergütungsanspruches in Höhe von 16,67 % soll die NoVA-Belastung derart reduziert werden, dass es - auch bei rechnerischer Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - wirtschaftlich zu keiner Mehrbelastung des Abnehmers kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J03Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026