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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
§ 6 Abs. 7 NoVAG idF BGBl. I Nr. 13/2014, nunmehr mit unverändertem Wortlaut § 6 Abs. 9 NoVAG idF BGBl. I Nr. 26/2025, ist eine mittelbare Folge des Urteils des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-433/09, Kommission/Österreich. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass Entstehungsgrund der NoVA nicht die Lieferung von Fahrzeugen, sondern deren Zulassung im Inland ist. Die NoVA ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen, andernfalls ein Verstoß gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112 vorläge (vgl. EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich, Rn. 43 und 46).Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, nunmehr mit unverändertem Wortlaut Paragraph 6, Absatz 9, NoVAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, ist eine mittelbare Folge des Urteils des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-433/09, Kommission/Österreich. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass Entstehungsgrund der NoVA nicht die Lieferung von Fahrzeugen, sondern deren Zulassung im Inland ist. Die NoVA ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen, andernfalls ein Verstoß gegen Artikel 78, der Richtlinie 2006/112 vorläge vergleiche EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich, Rn. 43 und 46).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026