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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0110 E 26. Mai 2021 RS 6Stammrechtssatz
Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049; und VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049; und VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J12Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026