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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §250 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0049 E 15. Oktober 2020 RS 5Stammrechtssatz
Ist die Steuerbarkeit nach § 2 NoVAG von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der KN gelten, dann ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd § 2 NoVAG handelt, § 250 Abs. 2 BAO anzuwenden. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).Ist die Steuerbarkeit nach Paragraph 2, NoVAG von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd Paragraph 2, NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der KN gelten, dann ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd Paragraph 2, NoVAG handelt, Paragraph 250, Absatz 2, BAO anzuwenden. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz 2, BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (Paragraph 85, Absatz 2, BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären vergleiche auch VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150026.J11Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026