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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0110 E 19. Dezember 2006 VwSlg 8190 F/2006 RS 2Stammrechtssatz
Einnahmen sind bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150081.L04Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026