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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0090 E 18. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0018).Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder "Art". Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt vergleiche zu Verzugszinsen VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150081.L02Im RIS seit
20.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026