RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1
KStG 1988 §2 Abs1
UStG 1994 §2 Abs3
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0224 E 28. Oktober 1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind insbesondere ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung oder Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktionen eines Betriebes gegenüber dem anderen sowie die Verwendung gleicher Rohstoffe. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (Hinweis E 21.11.1991, 90/13/0098). Entscheidend sind dabei dieselben objektiven Grundsätze, die zur Lösung der Frage, ob ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten entfaltet, heranzuziehen sind (Hinweis E 26.5.1981, 3642/80, VwSlg 5593 F/1980). Können die Besucher des gemeindeeigenen Freibades auch das Gelände der gemeindeeigenen Sportanlage für Ballspiele udgl benutzen und werden zum Teil Personal sowie Geräte und Maschinen wechselseitig verwendet, so kommt diesen Umständen keine so weitreichende Bedeutung zu, die geeignet wäre, die nicht gleichartige Tätigkeit des jeweils anderen Betriebes so zu ergänzen, daß aus ihnen ein

einheitlicher Betrieb würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150051.L05

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten