RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1
KStG 1988 §2 Abs1
UStG 1994 §2 Abs3
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0224 E 28. Oktober 1997 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nicht die wirtschaftliche Gesamtbetätigung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, sondern die einzelne Einrichtung bildet im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen einen Betrieb gewerblicher Art. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist daher dann anzunehmen, wenn mehrere Einrichtungen der Nicht die wirtschaftliche Gesamtbetätigung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, sondern die einzelne Einrichtung bildet im Fall des Zutreffens der erforderlichen Voraussetzungen einen Betrieb gewerblicher "Art". Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist daher dann anzunehmen, wenn mehrere Einrichtungen der

öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei einem engen wirtschaftlichen, technischen oder organsiatorischen Zusammenhang, zB bei gegenseitiger Bedingtheit zwischen Herstellungsbetrieb und

Handelsbetrieb, bei gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagen, gemeinschaftlichem Personal uäm zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150051.L04

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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