RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2024/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2 Z2
KStG 1988 §2 Abs1
UStG 1994 §2 Abs3
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Die Stadt Wien hat für jedes Streitjahr vier Vergütungsanträge für den Wiener Krankenanstaltenverbund (bestehend aus 12 Krankenhäusern, 14 Geriatriezentren/Pflegewohnhäusern, IT, Generaldirektion und Wäscherei), die MA 44 - Bäder (bestehend aus 22 Einrichtungen), die MA 13 - Büchereien (bestehend aus 11 Einrichtungen) und die MA 10 - Kindergärten (bestehend aus 352 Kindergärten) gestellt. Diese Vergütungsanträge stellen nach § 2 Abs. 2 EAVG Steuererklärungen dar und legen damit die Sache des Verfahrens fest. Entscheidend ist, ob die vier von der Stadt Wien genannten Organisationseinheiten jeweils einen (einheitlichen) Betrieb gewerblicher Art oder ob sie vielmehr insgesamt bis zu 414 verschiedene Betriebe gewerblicher Art bilden. Je nachdem wären aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches getrennte Berechnungen anzustellen gewesen und der allgemeine Selbstbehalt mehrmals zur Anwendung gekommen. Das BFG kann sich im Verfahren auf Energieabgabenvergütung, wo Vergütungsberechtigter die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst ist, nicht darauf zurückziehen, dass die Stadt Wien (pro Kalenderjahr) vier Vergütungsanträge gestellt hat, die zu vier Bescheiden führten. Kommt es nämlich zum Ergebnis, dass eine Organisationseinheit in mehrere Betriebe gewerblicher Art unterfällt, ist der Antrag als Sammelantrag der vergütungsberechtigten Stadt zu werten und entsprechend (je Betrieb gewerblicher Art) zu bemessen. Ein Austausch der Sache findet hierdurch nicht statt.Die Stadt Wien hat für jedes Streitjahr vier Vergütungsanträge für den Wiener Krankenanstaltenverbund (bestehend aus 12 Krankenhäusern, 14 Geriatriezentren/Pflegewohnhäusern, IT, Generaldirektion und Wäscherei), die MA 44 - Bäder (bestehend aus 22 Einrichtungen), die MA 13 - Büchereien (bestehend aus 11 Einrichtungen) und die MA 10 - Kindergärten (bestehend aus 352 Kindergärten) gestellt. Diese Vergütungsanträge stellen nach Paragraph 2, Absatz 2, EAVG Steuererklärungen dar und legen damit die Sache des Verfahrens fest. Entscheidend ist, ob die vier von der Stadt Wien genannten Organisationseinheiten jeweils einen (einheitlichen) Betrieb gewerblicher Art oder ob sie vielmehr insgesamt bis zu 414 verschiedene Betriebe gewerblicher Art bilden. Je nachdem wären aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches getrennte Berechnungen anzustellen gewesen und der allgemeine Selbstbehalt mehrmals zur Anwendung gekommen. Das BFG kann sich im Verfahren auf Energieabgabenvergütung, wo Vergütungsberechtigter die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst ist, nicht darauf zurückziehen, dass die Stadt Wien (pro Kalenderjahr) vier Vergütungsanträge gestellt hat, die zu vier Bescheiden führten. Kommt es nämlich zum Ergebnis, dass eine Organisationseinheit in mehrere Betriebe gewerblicher Art unterfällt, ist der Antrag als Sammelantrag der vergütungsberechtigten Stadt zu werten und entsprechend (je Betrieb gewerblicher Art) zu bemessen. Ein Austausch der Sache findet hierdurch nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150051.L03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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