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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2Rechtssatz
Als Vergütungsberechtigte im EAVG ist nicht der einzelne Betrieb gewerblicher Art, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen. Zwar spricht § 2 EAVG davon, dass ein Anspruch auf Vergütung "für alle Betriebe" besteht. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass das EAVG eine betriebsbezogene Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches einnimmt, und gibt dem Betrieb als nicht-rechtsfähiger Person noch keinen eigenen von seinem Rechtsträger losgelösten Vergütungsanspruch. Aus der betriebsbezogenen Betrachtung des EAVG folgt jedoch, dass für jeden Betrieb ein eigener Vergütungsantrag zu stellen ist. Bescheidadressat ist die Körperschaft öffentlichen Rechts.Als Vergütungsberechtigte im EAVG ist nicht der einzelne Betrieb gewerblicher Art, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen. Zwar spricht Paragraph 2, EAVG davon, dass ein Anspruch auf Vergütung "für alle Betriebe" besteht. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass das EAVG eine betriebsbezogene Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches einnimmt, und gibt dem Betrieb als nicht-rechtsfähiger Person noch keinen eigenen von seinem Rechtsträger losgelösten Vergütungsanspruch. Aus der betriebsbezogenen Betrachtung des EAVG folgt jedoch, dass für jeden Betrieb ein eigener Vergütungsantrag zu stellen ist. Bescheidadressat ist die Körperschaft öffentlichen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150051.L02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026