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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs3Beachte
Rechtssatz
Auch ein Kind, welchem gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 abgeleitet von einem seiner Elternteile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wenn es nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen). Auf eine gewisse Zeitdauer des Aufenthaltes des Kindes in Österreich wird dabei nicht abgestellt.Auch ein Kind, welchem gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 abgeleitet von einem seiner Elternteile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wenn es nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen). Auf eine gewisse Zeitdauer des Aufenthaltes des Kindes in Österreich wird dabei nicht abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210160.L04Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026