RS Vwgh 2025/12/18 Ra 2023/21/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/21/0213 B 09.02.2026
Ra 2024/21/0218 B 28.01.2026
Ra 2025/21/0047 B 22.01.2026
Ra 2025/21/0105 B 22.01.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0319 E 19. Dezember 2007 RS 2 (hier ohne den ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0127, mwN). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254).Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0127, mwN). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210160.L02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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