RS Vwgh 2025/12/19 Ra 2025/13/0037

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
AWG 2002 §8
  1. AWG 2002 § 8 heute
  2. AWG 2002 § 8 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 8 gültig von 16.02.2011 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  5. AWG 2002 § 8 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des BAWP 2011 ist die Verwertung von Kleinmengen ohne analytische Untersuchung nur dann zulässig, wenn bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle insgesamt maximal 2.000 Tonnen Aushubmaterial anfallen und überdies der Einbau nur bei Vorhaben erfolgt, wo insgesamt maximal 2.000 Tonnen Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden. Dass insofern der Verfüllungsprozess aus mehreren "Vorhaben" bestehen könnte, bei denen jeweils 2.000 Tonnen aufgebracht würden, ist mit der Formulierung, dass "insgesamt maximal" 2.000 Tonnen eingebaut werden dürfen, nicht vereinbar. Es handelt sich hiebei lediglich um eine Ausnahmeregelung, die ihrem Zweck nach nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben soll. Wäre diese Bestimmung hingegen im Sinne der obigen Ausführungen zu verstehen, so wäre diese Ausnahmeregelung wohl der Regelfall, sodass analytische Untersuchungen nur mehr ausnahmsweise vorzunehmen wären. Auch wäre diese im BAWP 2011 gegenüber dem BAWP 2006 geänderte Formulierung in diesem Fall ohne jede Auswirkung, was nicht angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130037.L05

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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