RS Vwgh 2025/12/19 Ra 2025/13/0037

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
AWG 2002 §8
  1. AWG 2002 § 8 heute
  2. AWG 2002 § 8 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 8 gültig von 16.02.2011 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  5. AWG 2002 § 8 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Sowohl nach dem BAWP 2006 als auch dem BAWP 2011 ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen (Bodenaushub maximal 2.000 Tonnen) kann aber auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit durch näher geregelte Angaben belegt wird. Insoweit handelt es sich keineswegs um bloß "formale Kriterien" (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, mwN), sondern um Angaben, die gerade die Unbedenklichkeit der Verwendung belegen sollen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Unbedenklichkeit der Verwendung durch eine analytische Beurteilung nachzuweisen. Ein Nachweis durch eine nachträgliche Ersatz-Dokumentation ist hingegen nicht vorgesehen. Es trifft auch nicht zu, dass die vom BAWP jeweils verlangten Angaben im Zusammenhang mit Kleinmengen keine Relevanz für den Umweltschutz hätten; es werden etwa Angaben darüber verlangt, dass (wenn auch bei bloß visueller Kontrolle) keine Verunreinigung des Aushubs erkennbar ist.Sowohl nach dem BAWP 2006 als auch dem BAWP 2011 ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen (Bodenaushub maximal 2.000 Tonnen) kann aber auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit durch näher geregelte Angaben belegt wird. Insoweit handelt es sich keineswegs um bloß "formale Kriterien" vergleiche auch dazu VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, mwN), sondern um Angaben, die gerade die Unbedenklichkeit der Verwendung belegen sollen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Unbedenklichkeit der Verwendung durch eine analytische Beurteilung nachzuweisen. Ein Nachweis durch eine nachträgliche Ersatz-Dokumentation ist hingegen nicht vorgesehen. Es trifft auch nicht zu, dass die vom BAWP jeweils verlangten Angaben im Zusammenhang mit Kleinmengen keine Relevanz für den Umweltschutz hätten; es werden etwa Angaben darüber verlangt, dass (wenn auch bei bloß visueller Kontrolle) keine Verunreinigung des Aushubs erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130037.L04

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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