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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Sowohl nach dem BAWP 2006 als auch dem BAWP 2011 ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen (Bodenaushub maximal 2.000 Tonnen) kann aber auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit durch näher geregelte Angaben belegt wird. Insoweit handelt es sich keineswegs um bloß "formale Kriterien" (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, mwN), sondern um Angaben, die gerade die Unbedenklichkeit der Verwendung belegen sollen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Unbedenklichkeit der Verwendung durch eine analytische Beurteilung nachzuweisen. Ein Nachweis durch eine nachträgliche Ersatz-Dokumentation ist hingegen nicht vorgesehen. Es trifft auch nicht zu, dass die vom BAWP jeweils verlangten Angaben im Zusammenhang mit Kleinmengen keine Relevanz für den Umweltschutz hätten; es werden etwa Angaben darüber verlangt, dass (wenn auch bei bloß visueller Kontrolle) keine Verunreinigung des Aushubs erkennbar ist.Sowohl nach dem BAWP 2006 als auch dem BAWP 2011 ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen (Bodenaushub maximal 2.000 Tonnen) kann aber auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit durch näher geregelte Angaben belegt wird. Insoweit handelt es sich keineswegs um bloß "formale Kriterien" vergleiche auch dazu VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, mwN), sondern um Angaben, die gerade die Unbedenklichkeit der Verwendung belegen sollen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Unbedenklichkeit der Verwendung durch eine analytische Beurteilung nachzuweisen. Ein Nachweis durch eine nachträgliche Ersatz-Dokumentation ist hingegen nicht vorgesehen. Es trifft auch nicht zu, dass die vom BAWP jeweils verlangten Angaben im Zusammenhang mit Kleinmengen keine Relevanz für den Umweltschutz hätten; es werden etwa Angaben darüber verlangt, dass (wenn auch bei bloß visueller Kontrolle) keine Verunreinigung des Aushubs erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130037.L04Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026