RS Vwgh 2025/12/19 Ra 2025/13/0037

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
AWG 2002 §8
BAO §177
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0031 E 23. Oktober 2014 VwSlg 18955 A/2014 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. E 24. Oktober 2001, 98/04/0181; E 26. Juni 2013, 2012/05/0187; E 17. Juni 2010, 2009/07/0037; E 20. Februar 2014, 2011/07/0180).Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften dar; sie haben jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche E 24. Oktober 2001, 98/04/0181; E 26. Juni 2013, 2012/05/0187; E 17. Juni 2010, 2009/07/0037; E 20. Februar 2014, 2011/07/0180).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130037.L03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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