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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47Rechtssatz
Die Bestimmung des § 54a ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, ist auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar (vgl. VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom VwGH zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG).Die Bestimmung des Paragraph 54 a, ZPO, die eine Verzinsung des zugesprochenen Kostenbetrags vorsieht, ist auf Kostentitel aus Verwaltungsverfahren nicht übertragbar vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/05/0203). Der vom VwGH zugesprochene Aufwandersatz unterliegt daher keiner Verzinsung vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130171.L06Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026