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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem einander die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt stehen demnach insbesondere keine Verzugszinsen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130171.L05Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026