RS Vwgh 2025/12/19 Ra 2023/13/0171

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem einander die gegenseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt stehen demnach insbesondere keine Verzugszinsen zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130171.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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