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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §1 Z14Rechtssatz
Es besteht eine Zuständigkeit des VwGH über die (hier als „Oppositionsklage“ bezeichnete) Eingabe der Antragstellerin abzusprechen, mit welcher sie Einwendungen gegen die Exekution aus dem Titel einer Entscheidung des VwGH erhebt, durch welche sie zum Aufwandersatz verpflichtet wurde (vgl. VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN).Es besteht eine Zuständigkeit des VwGH über die (hier als „Oppositionsklage“ bezeichnete) Eingabe der Antragstellerin abzusprechen, mit welcher sie Einwendungen gegen die Exekution aus dem Titel einer Entscheidung des VwGH erhebt, durch welche sie zum Aufwandersatz verpflichtet wurde vergleiche VwGH 6.2.1998, 97/02/0512, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130171.L07Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026